Hier finden Sie Informationen zu den Notarkosten einer notariellen Vorsorge­vollmacht.

Berechnungs­beispiel für eine notarielle Vorsorge­vollmacht (mit Betreuungs- und Patienten­verfügung)

Sie haben ein Gesamtvermögen von 700.000,00 € und beurkunden eine General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung.

Da allein die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert heranzuziehen ist, kann von einem Geschäftswert von 350.000,00 € ausgegangen werden. Zu diesem Geschäftswert sind dann weitere 5.000,00 € als Zuschlag für die mitbeurkundete Betreuungs- und Patientenverfügung hinzu zu addieren. Der Geschäftswert beträgt somit insgesamt 355.000,00 €.

Die Kosten für die Beurkundung einer solchen Vollmacht belaufen sich auf 921,27 €.

Dialog

Zu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie bereits beschrieben – allein vom Wert des Kaufgegenstandes abhängig und richten sich dabei nicht nach Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.

Weiterführende Hinweise

Jeder weiß es, aber nicht jeder kümmert sich rechtzeitig darum: Wer für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine Betreuerbestellung vermeiden und seine Selbstbestimmung bewahren möchte, tut dies am Besten in Form entsprechender notarieller Vorsorgedokumente. Hierzu bietet sich in der Regel die Beurkundung einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht gemeinsam mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung an. Die folgenden Berechnungsbeispiele zeigen Ihnen, wie die Notarkosten für eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung berechnet werden. Ausgangspunkt ist dabei das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das für die Gebührenberechnung der notariellen Tätigkeiten einschlägig ist.

Bei einer solchen Vollmacht erteilt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, sämtliche Geschäfte in vermögensrechtlicher und persönlicher Hinsicht für den Vollmachtgeber vorzunehmen. Aus diesem Grund ist für die Bewertung der Notarkosten (neben einem pauschalen Aufschlag für die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung) das Gesamtvermögen des Vollmachtgebers als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wobei lediglich die Hälfte des Gesamtvermögens (ohne Abzug etwaiger Verbindlichkeiten) den Geschäftswert des Beurkundungsgeschäfts bildet. Um den Geschäftswert zu ermitteln, benötigt der Notar Angaben zu Ihrem vorhandenen Vermögen (Immobilien, Bank- und Sparguthaben, Unternehmensbeteiligungen, sonstige Wertgegenstände). Der pauschale Aufschlag auf den Geschäftswert für die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung im Rahmen der Beurkundung einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht beträgt 5.000,00 €. Die Gebühren für eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht sind jedoch auf einen Geschäftswert von maximal 1,0 Mio. € gedeckelt.

Uns ist bewusst, dass es Ihnen nicht immer leicht fällt, konkrete Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Insbesondere die Bewertung der eigenen Immobilie(n) ist keine einfache Aufgabe. Wir bitten Sie lediglich, Immobilienwerte nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen. Die Einholung eines Verkehrswertgutachtens wird von Ihnen in keinem Fall verlangt. Sollte Ihnen jeder Anhaltspunkt für eine Werteinschätzung Ihrer Immobilie fehlen, können wir in einigen Fällen auf Nachfrage zu überschaubaren Kosten mit der Einholung einer Wertindikation eines Drittanbieters weiterhelfen.

Ausgehend vom jeweiligen Geschäftswert wird für die Beurkundungsgebühr ein 1,0 Satz aus der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Neben die Beurkundungsgebühr treten weitere Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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