Berechnungs­beispiel für Gerichts- und Notar­kosten bei einem Immobilien­erwerb

Die Gerichts- und Notar­kosten hängen von vielen Faktoren ab, die im Einzelfall stark variieren können. Die wichtigste Bezugsgröße für die Gerichts- und Notar­kosten ist bei einem typischen Immobilienkaufvertrag der vereinbarte Kaufpreis.

Berechnungsbeispiel für Gerichts- und Notarkosten bei einem Immobilienerwerb

Kostenrechner

Damit Sie die Notarkosten für Ihre konkrete Beurkundung nicht selbst anhand dieses Magazinbeitrags ermitteln müssen, stellen wir Ihnen einen Kostenrechner zur Verfügung:

Die Notarkosten anhand eines Beispiels

A kauft von B eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 420.000,-- Euro. Die Immobilie ist derzeit noch mit einer Grundschuld der C-Bank in Höhe von 350.000,-- Euro belastet, die im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung aus dem Grundbuch gelöscht wird. Die dadurch gesicherten Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers belaufen sich noch auf 230.000 Euro. Der Käufer finanziert den gesamten Kaufpreis in Höhe von 420.000,-- Euro mit einem Darlehen der D-Bank. Zur Absicherung der D-Bank wird im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe des Kaufpreises in das Grundbuch eingetragen.

Für den Käufer fallen Notargebühren in Höhe von 3.028,41 Euro für die Beurkundung und den Vollzug des Kaufvertrages und 1.524,13 Euro für die Beurkundung und den Vollzug der Grundschuld sowie Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 2.112,50 Euro für die Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung, die Eintragung der Grundschuld und die Umschreibung des Eigentums an.

Der Verkäufer hat üblicherweise die Notar- und Gerichtskosten zu tragen, die für die Austragung seiner Bank(en) aus dem Grundbuch anfallen. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, auf welche Beträge die für die Verkäuferbank(en) im Grundbuch noch eingetragenen Grundschulden lauten (im Beispielfall 350.000,-- Euro) und wie hoch die dadurch abgesicherten Darlehen noch sind (im Beispielfall 230.000,-- Euro).

Für den Verkäufer fallen in dem Beispielfall Notargebühren in Höhe von 289,-- Euro für die Überwachung der Zahlungsauflagen der abzulösenden Bank (sogenannte Treuhandgebühren) und Gerichtsgebühren in Höhe von 342,50 Euro für die Löschung der Grundschuld an.

Rangbescheinigung: In Abhängigkeit von den Bearbeitungszeiten beim Grundbuchamt kann es vorkommen, dass die Grundschuld der kaufpreisfinanzierenden Bank noch nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, wenn der Kaufpreis zur Zahlung fällig ist. In diesem Fall sind fast alle kaufpreisfinanzierenden Banken bereit, den Kaufpreis auch ohne vorherige Eintragung ihrer Grundschuld in das Grundbuch auszuzahlen, wenn der beurkundende Notar eine sogenannte Rangbescheinigung (auch Ranggutachten genannt) ausstellt. Darin bescheinigt der Notar aufgrund einer entsprechenden Grundbucheinsicht, dass der Antrag auf Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt eingegangen ist und keine diesem Eintragungsantrag vorgehenden Eintragungsanträge gestellt wurden, sodass die spätere Eintragung der Grundschuld regelmäßig sichergestellt ist. Diese Rangbescheinigung löst eine zusätzliche Notargebühr aus.

In unserem Beispielfall, in der eine Finanzierungsgrundschuld in Höhe von 420.000,-- Euro in das Grundbuch eingetragen werden soll, beläuft sich die Gebühr für eine solche Rangbescheinigung auf 298,-- Euro.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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