Wieso ist in unserem Immobilien­kauf­vertrag kein Notar­ander­konto vorgesehen?

Im Kaufvertrag steht, dass wir direkt an den Verkäufer zahlen. Wäre es nicht viel sicherer, den Kaufpreis erstmal auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen?

Wieso ist in unserem Immobilienkaufvertrag kein Notaranderkonto vorgesehen?

Ein Notaranderkonto ist ein auf den Namen des Notars lautendes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Richtig ist, dass es früher der üblichen Praxis entsprach, einen Grundstückskauf über ein solches Notaranderkonto abzuwickeln. Wer bereits vor vielen Jahren einmal eine Immobilie ge- oder verkauft hat, kann sich häufig noch an diese Verfahrensweise erinnern.

Inzwischen hat sich die Vertragsgestaltung in diesem Punkt weiterentwickelt: In besonders gelagerten Fallkonstellationen ist ein Notaranderkonto zwar immer noch das Mittel der Wahl, um einen sicheren Austausch von Leistung (Immobilie) und Gegenleistung (Kaufpreis) zu gewährleisten. Im Regelfall ist im Notarvertrag aber eine Kaufpreiszahlung direkt an den Verkäufer (oder dessen Gläubiger) vorgesehen:

Der Kaufpreis wird erst dann vom Notar durch Übersendung einer entsprechenden Fälligkeitsmitteilung an den Käufer zur Zahlung „freigegeben“, wenn alle vom Notar zu überwachenden rechtlichen Voraussetzungen für eine sichere Vertragsabwicklung eingetreten sind. Oft wird die Kaufpreiszahlung zusätzlich noch von weiteren tatsächlichen Voraussetzungen (insbesondere der Räumung der Immobilie) abhängig gemacht, deren Eintritt von den Vertragsbeteiligten selbst überwacht wird. Nach Eintritt der vertraglich vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen zahlt der Käufer dann direkt an den Verkäufer und/oder an abzulösende Banken des Verkäufers. Eines Notaranderkontos bedarf es dann nicht mehr, da die Vertragsdurchführung bereits anderweitig sichergestellt ist.

Im Regelfall erspart die moderne Vertragsgestaltung den Beteiligten damit die Mehrkosten, die mit einem Notaranderkonto verbunden sind (sog. Verwahrungsgebühren).

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Dr. Sebastian Barry

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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