Notarielle Vorsorge für die junge Familie: Wieso, weshalb, warum?

Oft sitzen junge Paare beim Erwerb der eigenen vier Wände das erste Mal beim Notar. Der Erwerb einer Immobilie ist eine Lebensentscheidung, die auch die Frage nach einer sinnvollen (notariellen) Vorsorge für die Krisenfälle des Lebens aufwirft.

Notarielle Vorsorge für die junge Familie: Wieso, weshalb, warum?

Notfallvorsorge durch notarielle Vorsorgevollmacht

Der gemeinsame Immobilienerwerb bedeutet, dass im Fall einer langfristigen Handlungsunfähigkeit eines Partners aufgrund Krankheit, Unfalls oder Alters der andere diesen bei wichtigen Immobiliengeschäften (insbesondere dem Verkauf oder der Beleihung der Immobilie) nur mit einer notariellen Vollmacht vertreten kann. Zur Notfallvorsorge des Immobilieneigentümers gehört daher vernünftigerweise auch eine notarielle Vorsorgevollmacht. Sprechen Sie uns gerne auf dieses wichtige Thema an (vgl. auch Vorsorge für Krankheit, Unfall & Alter / Die notarielle Vorsorgevollmacht.

Notfallvorsorge durch notarielle Verfügung von Todes wegen

Der gemeinsame Immobilienerwerb lässt auch erbrechtliche Fragen in neuem Licht erscheinen:

Die Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern

Erwirbt ein junges, kinderloses Ehepaar eine gemeinsame Immobilie und verstirbt ein Ehepartner, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass der überlebende Ehepartner neben den Schwiegereltern und/oder deren Abkömmlingen erbt. Eine solche Erbfolge erweist sich im Einzelfall als streitanfällig und wird im Regelfall auch nicht gewollt gewesen sein. Die richtige Lösung ist hier in den meisten Fällen eine gemeinsame testamentarische Verfügung „auf Gegenseitigkeit“. Noch größerer Handlungsbedarf besteht regelmäßig dann, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie erwirbt. Denn unverheiratete Partner sind von Gesetzes wegen wechselseitig überhaupt nicht zur Erbfolge berufen. Weshalb es sich in jedem Fall lohnt, sich mit dem Themen Testament und Erbschaft an den Notar zu wenden, lesen Sie in unserem Beitrag Handschriftliches oder notarielles Testament?.

Die Erbengemeinschaft mit minderjährigen Kindern

Erwerben Sie als Eltern minderjähriger Kinder eine Immobilie, wird die Sache noch komplizierter: Verstirbt ein Elternteil ohne Hinterlassung einer testamentarischen Verfügung, erbt der überlebende Ehegatte von Gesetzes wegen zusammen mit den minderjährigen Kindern (Der Ehegatte erbt nicht automatisch alles!). Das führt dazu, dass die Kinder auch Miteigentümer der Immobilie werden. Die Veräußerung und Beleihung dieser Immobilie bedarf dann stets einer familiengerichtlichen Genehmigung, solange das jüngste Kind noch nicht volljährig ist. Ein solches Genehmigungsverfahren ist in aller Regel langwierig. Zudem kann der überlebende Elternteil die minderjährigen Kinder in der Erbengemeinschaft nicht vertreten. Dadurch kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich werden. Abhilfe kann auch hier eine gemeinsame testamentarische Verfügung „auf Gegenseitigkeit“ schaffen. Weitere Themen ergeben sich, wenn beide Ehegatten -z.B. aufgrund eines Unfalls- gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben, bevor die gemeinsamen Kinder volljährig sind: Für einen solchen Fall sollten in einem gemeinschaftlichen Testament sinnvollerweise auch Regelungen dazu enthalten sein, wer für die Kinder sorgt, solange sie noch minderjährig sind (Benennung eines Vormunds) und wer die Erbschaft „treuhänderisch“ verwaltet, bis die Kinder alt genug sind, um diese Angelegenheiten in die eigenen Hände zu nehmen (Anordnung einer Testamentsvollstreckung). Die sich hierzu ergebenen Fragestellungen sind in aller Regel zu vielschichtig, um Sie ohne fundierte rechtliche Beratung zu regeln. Gerne erörtern wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch die für Sie passende Gestaltung.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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